22 Von dem Genuls und Verlust
nen, die man als Franzosen ansehen mußs, anzufan- gen; man würde nicht klar genug begriften haben, was der Zweck dieser Herzählung sey; wenn man hingegen in einem vorhergehenden Artickel das Vor-
recht bestimmet, welches mit der Figenschaft eines Franzosen verknüpft ist, und ihm den Genuſs der bürgerlichen Rechte ertheilt, so macht man es ein- leuchtend, waxum die folgenden Arlickel entschei- den, wem die Figenschaft eines Franzosen zustehe. Aber der 8te Artickel beruhet auf einem andern Be- weggrunde. ₰ Der Fte Artickel hatte entschieden, dafs es zum Genuſs der bürgerlichen Rechte nicht nöthig sey, den — Genuſs der politischen Rechte oder mit andern Wor- ten die Figenschaft eines Staatsbürgers zu haben. ⸗ Wäre das Gesetz hicbei stehen geblieben, so würde es nur eine unnütze Verneinung ausgedrückt 6 haben, ohne etwas bejahendes festzusetzen, es würde gesagt haben, was es nicht will, ohne alles zu sagen, was es will. F4 Es war freilich natkrlich, aus dem 7ten Artickel zu schlielsen, dals die Eigenschaft eines Franzosen hinreichend sey, um die bürgerlichen Rechte zu ge- nielsen; allein eine so wichtige Regel durch einen ploſsen Schluls zu begründen, wäre bedenklich ge- wesen. Fs war daher rathsamer eine förmliche Ver-
ordnung darüber zu machen.
ete Abtheilung.
Wie man die Eigenschaft eines Franzosen 8 erwerbe.
(Ltickel g. und 100)
—.. 3zg „Die Figenschaft eines Franzosen wird entwe⸗


