der bürgerlichen Rechte. 11
Herzählung der Personen, welche die bürgerlichen Rechte genieſsen für unvollständig anerkannt vurde. Die Section, welcher man die Entscheidungdes Staats- raths zurückschickte, um eine neue Abfassung einzu. reichen(¹) sah ihre Arbeit noch einmal nach und gab ihrem Projekt eine regelmäſsigere und mehr me- chodische Form. In ihrer neuen Abfassung stellte sie vor der Herzählung der Personen, denen die Eigen- schaft eines Franzosen zustehet, den allgemeinen Grundsatz auf, der in dem Artickel, womit wir uns beschäſtigen, enthalten ist(2).
Allein war es nothwendig diesen Grundsatz aus- zudrücken? Ex ist ja so einleuchtend, dals man sich darüber wundern könnte, dafs der Gesetzgeber es für nöchig erachtet hat ihn aufzustellen. Für wen gäbe es denn bürgerliche Rechte, wenn sie nicht den Fran- zoson beigelegt wären? Folglich scheint es daſs zu sa- gen: eine Person ist ein Franzose, oder zu sagen: sie genielst die bürgerlichen Rechte, zwei Arten des Ausdruckes sind, die man für ganz gleichlautend an- schen kann.
Mit ein wenig Aufmerksamkeit entdeckt mamje- doch die Beweggründe, welche den Gesetzgeber be- stimmt haben den Artickel 8. zu dekxetiren.
Er wurde durch eine natürliche Ideenfolge und
rck Sorgfalt für eine
durch die genaue Gesetzverfassung
herbeigeführt. Es würde in der That sonderbar und unregel-
mäſsig gewesen seyn mit der Herzählung der Perso-
(¹) H. Tronchet Protocoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil
1. S. 20.
[2) Zweite Abfassung(art. 1.) Protocsll vom 14. Thermidor


