10 Von dem Genuſs und Verlust
festsetzt. Sie hatten nur vorgeschlagen zu entschei- den, dafs jede von einem Franzosen und in Frank- reich gebohrne Person Uie bürgerlichen Rechte ge- nieſsen, und dals bei dem im Auslande von einem Franzosen gebohrnen Kinde eben dasselbe statt finden solle, jedoch mit dem Unterschiede, dals, wenn der Vater Seinem Vateriande nicht entsagt hätte, das Kind jpso jure für einen Franzosen zu hälten sey, daſs es aber im entgegengesetzten Falle diese Figenschaft nur alsdann bekommen könne, wenn es erkläre, es wolle Franzose seyn und wenn es sich im Gebiet des Beichs niederlasse(1).
Inzwischen setzten diese Anordnungen offenbär den Grundsatz voraus, daſs der Genuſs der bürgerli- chen Rechte den Franzosen zustehet. Denn es wür- de, zumal in dem Titel von dem Genuſs und dem Verlust der bürgerlichen Rechte, schr unnütz gewe- oen seyn zu bestimmen, welchen Personen die Figen- schaft eines Franzosen beyzulegen sey, wenn dieselbe ihnen nicht diesen Vortheil hätte gewähren sollen.
Im Staatsrach bestritt man die vorgeschlagenen Artickel als unvollständig. Man bemerkte, daſs sie nur die von Franzosen in Frankreich oder im Aus- lande gebohrnen Kinder zum Gegenstand hätten, da man doch auch noch über das in Frankreich von ei- nem ausländischen Vater gebohrne Kind einen Aus- spruch zu thun habe(2).
Es ist hier nicht der Platz von der Piscussion Rechenschaft abzulegen, wozu diese Bemerkung An- laſs gab. Ich begnüge mich daher zu sagen, dals die
(¹) Projekt des Civilcodex Buch 2 Tit. 1 Ant 1 2 und 3 8S. 6. este Abfassung(art- 1. und 2.) Protokoll vom 6. Thermi lor Jahr 9. Theil 1. S. 16.
(2) H. Tronchet ebendaselbst S. 17.


