18 Von dem Genuls und Vexlust
durch die Verlassung Frankreichs nicht treu(1), 30 zst es augenscheinlich, dafs es die Wohlthat des Ge- setzes ausschlägt, und in diesem Fall würde die Nach- sicht, welche man bewiese, wenn man ihm die Fi⸗ genschaft einès Franzosen lieſse, dem Staate nach- theilig werden. Die Göter, welche es erwerben und die Frbschaften, welche es thun könnte, würden gänzlich dem Vaterlande seines Vaters zum Vortheil gereichen, wenn anders nicht ein Gesetz der Reci- procität statt fände. Pieses Interesse bezieht sich indeſs nur auf bewegliche Güter und auf Produkte des Kunstfleiſses. Denn die Erbschaften und Dispo- sitionen, welche unbewegliche Güter betreffen, rich- tern sich immer nach den Gesetzen des Orts, wo sie belegen sind(2).
Entscheidung des Staatsrath.
Eine Bemerkung endigte diese Discussion. Man machte nämlich den Staatsrath darauf aufmerksam, dafs es keine Unbequemlichkeiten zur Folge haben würde, jedes in Frankreich gebohrne Kind für einen Franzosen zu erklären, indem ja dieser Grundsatz nothwendigerweise durch die gesetzRchen Verord- nungen näher bestimmt werde, welche die Art und Weise, wie ein Franzose die Vorrechte seines Ur- sprungs behält oder verliert, festsetzen(5).
Folglich wurde der Grundsatz angenommen und der Section zurückgeschickt(4).
Die Section überreichte in der Sitzung vom 14.
(¹) H. Tronchet Protocoll vom 6. Thermidor[Jahr 9. Theil 1. S. a8. und 19.
(2) Ebendaselbst S. 19.
(5) II. Portalis ebendaselbst S. 29
(4) Entscheidung ebendaselbst S. 19. und go.


