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welche im Dienstboten-Verhältniſs leben, mit de- nen, welchen von Gerichtswegen die Verwaltung ih⸗ rer Güter genommen ist, mit den Actiobürgern, die von der Ausübung der politischen Rechte suspendirt worden, und mit denen, welche zwar fahig sind Staatsbürger zu werden, aber nicht die dazu erfor- derlichen Bedingungen erfüllet haben. Alle diese Personen genieſsen die politischen Bechte nicht, verschiedene sogar, z. B. Frauenzimmer und Wahn- sinnige, könnten sie nicht einmal erhalten, und doch haben alle diese die bürgerlichen Rechte, denn sie sind erbschaftsfähig, sie vererben ihr Vermögen u. s. W.
Lange vor der Discussion des Civilcodex und seit dem Jahr 3 hatte der Staatsrath diesen Unterschied zwischen Franzosen und französischen Staatsbürgern festgesetzt. Indem derselbe verschiedne Fragen un- tersuchte, die sich auf den politischen Zustand der Personen bezogen, hatte er eingesehen, daſs alle bür⸗
gerlichen Rechte, welche die Constitution garantirt
und die französischen Gesetze bestimmen, von der Figenschaft eines Franzosen unzertrennlich sind und dals die mit der Figenschaft eines Staatsbürgers ver- bundenen Rechte, die dnrch die Constitution einge- führten politischen Rechte ausmachen.
Die Verfasser des Projekts des Civilcodex und nach ihnen die Section hatten den Ften Artickel in der Form überreicht, worin er decretirt worden ist. Sie hatten ihn zum ten ihres Projekts gemacht und der Staatsrath hatte ihn in dieser Ordnung angenom- men(1), aber das Tribunat glaubte: da dieser Ar-
(¹) Frojekt des Civilcoden Buch 1. Tit. 7* art. 4. S. 6. Proto- 8.
coll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil.
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