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Von dem Genuſs und Verlust
nichts erwähnen, sind ein Gegenstand des Unter- richts und der Controvers.
Was die Definition bürgerlicher Rechte anbe- trift, so gehört dieselbe gleichfalls zur Rechtswis- senschaft, folglich muſs sich das Gesetz nicht damit beschäftigen.
Nichts destoweniger hatte der Gesetzgeber, ohne sich auf eine allgemeine Definition einzulassen, ei-⸗ nen IrT¶thum zu beseitigen, welcher die Natur und Beschaffenheit der bürgerlichen Rechte betraf. Die alte Gesetzgebung vermischte diese mit den politi- schen Rechten und liels die Ausübung der einen so- wohl als der andern von den nämlichen Bedingungen abhängen(1).
Da sie jedoch von einer verschiedenen Beschaf- fenheit sind, so muſste man sie unterscheiden.
Dieses ist der Gegenstand des Ften Artickels, welcher in diesem Betracht nothwendig war(2).
Folgendes sind die Grundsätze, aus welchen der Unterschied hervorgehet.
Nummer. II.
Unterschied zwischen den biürgerlichen und politischen Rechten. Die politischen Rechte sind von der Constitu- tion bestimmt und angewiesen(3). Sie entspringen aus dem öffentlichen Recht und bestimmen die Rechte und Befugnisse der einzelnen Personen als Staatsbürger betrachtet.
(1) H Tronchet Prorocoll vom 14. Thermidor S. 49. (2) H. Troncher Protocoll vom 14. Thermidor S. 39. (6) H. Boulay erste Entwickelung der Beweggrinde. Pro-
toeoll vom 12. Frimaire Jahr„0.


