der bürgerlichen Rechte.
Nummer I. Unter welchen Rücksichten die bürgerlichen Rechte im ten Artickel definirt sind. Wenn man von bürgerlichen Rechten im Al-
emeinen handelt, so kann man nichts weiter hun
als sie he en und definiren.
Es war nicht rathsam das erste zu versuchen, weil, wie man bei einer andern Gelegenheit bemerkt hat, eine genaue Herzählung, wobei man nichts aus- gelassen hätte, sehr schWer war(1).
Der gegenwärtige Zustand der Gesetzgebung vermehrte noch die Schwierigkeit. Denn, um die Arbeit vollständig zu machen, hätte man Sogleich zur Erörterung von Fragen schreiten müssen, die man nur durch Grundsätze aullösen kann, deren Rich- tigkeit noch bestritten wird.
Man kann z. B. nicht entscheiden, ob das bür⸗ gerliche Leben zur Verjährung erforderlich sey, ohne zuförderst zu entscheiden, ob die Verjährung im Na- urrecht oder im bürgerlichen Recht gegründet ist, und ohnerachtet sie zu diesem letzten zu gehören acheint, so ist man hierüber doch noch nicht durch- gängig eins(2).
Ueberdem war eine Herzählung nicht nothwen- dig. Die bürgerlichen Fähigkeiten sind durch die verschiednen Verordnungen des Codex, welche sich auf eine jede von ihnen bezichen, bestimmt worden,
und diejenigen, von welchen die positiven Gesetze
() H. Portalis Protocoll vom 24. Thermidor Jahr 9 Theil Seite 85. (2) II. Tronchet Protocoll vem 2. Thermidor Jahr 9. Theil
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