Von dem Genuls und Verlu⸗t Kap itel J.
Von dem Genuls der bürgerlichen Rechts.
In diesem Kapitel bestimmt das Gesetz zuerst den eigenclichen Charabter der bürgerlichen Rechte.
Es mulste nachher entscheiden wem die Ausü- bung dieser Rechte zustehe.
In dieser Hinsicht war es nöthig die Personen in zwei Classen zu theilen, in Franzosen und Aus- länder.
Die Artickel, welche dieses Kapitel ausmachen, können also auf 3 Hauptpuncte gebracht werden.
Der Artickel 7. enthält die Deſinition der bür- gerlicen Bechte.
Die Artickel 8, 9. und 10. betreffen die Franzo- sen in Hinsicht auf bürgerliche Rechte.
Die Artickel 11, 12, 15, 14, 15. und 16. betreſſen die Ausländer in eben dieser Hinsicht.
Ir Thei.
Von den bürgerlichen Rechten im Allgemeinen-
Artickel„.
„Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist von
„der Figenschaft eines Staatsbürgers unabhängig.
„Diese letzte erwirbt und behält man nur in Gemäs- „heit der Constitutionsgesetzgebung.
Section im Tribunat einen Bericht dariiber, und er wur- de am 16. vom PTribunat angenommen. Endlich wurde er am 17. zwischen den Bednern der Regierung und den H. Gary, Perreau und Challan Red- nern des Tribunats, wovon H. Gary das Wort fiihrto, vor dem gesetzgebenden Corps discutirer? am nämlichen
Tage decretiret und am 17. promulgiret.


