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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
18
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18 1. Buch. 2. Litel. 3. Kapitel.

61. Bey Ankunft des Schiffes in dem Hafen wo es abtackelt, ſoll die Equipage⸗Liſte in der Seedienſt⸗Schreiherey hinterlegt werden, deren Vorgeſetzter eine von ihm unterſchriebene Aus⸗ fertigung des Geburts⸗Aetes an den Beamten des Civilſtandes in dem Wohnorte des Vaters oder der Mutter, wenn der Vater unbekannt iſt, abzu⸗ ſenden hat. Dieſe Ausfertigung iſt ſogleich in die Regiſter einzuſchreiben.

62. Der Anerkennungs⸗Act eines Kindes muß unter ſeinem Datum in die Regiſter eingetragen werden; jedoch iſt davon am Rande des Ge⸗ burts⸗Actes, wenn einer exiſtirt, Meldung zu thun.

Drittes Kapitel.

VBon den Heitaths⸗Acten⸗

63. Vor der Heirath hat der Beamte des Civilſtandes zwey Verkündigungen mit einem Zwiſchenraum von acht Tagen, jedesmal an einem Sonntage, und vor dem Gemeindehauſe zu machen. Dieſe Verkündigungen, ſo wie der dar⸗ über zu errichtende Act, müſſen die Vornamen, Namen, Profeſſion und Wohnort der angehen⸗ den Eheleute, nebſt der Anzeige ob ſte volljährig oder minderjährig ſind, enthalten; ferner die Vor⸗ namen, Ramen, Profeſſion und Wohnorte ihrer Eltern; endlich ſoll dieſer Act die Tage, Orte und Stunden enthalten, an welchen die Verkün⸗ digungen geſchehen ſind; er wird auf ein beſon⸗ deres Regiſter eingeſchrieben, das foliirt und