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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
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12 1. Buch. 2. Titel. 1. Kapitel.

ſtandes als Zengen aufgeführt werden. lebrigens ſteht die Wahl bey den intereſſirten Parteyen.

38. Der Beamte des Civilſtandes muß den Comparenten oder ihren Bevollmächtigten und den Zeugen die Acten vorleſen.

In den Acten ſelbſt muß von Erfüllung dieſer Formalität Meldung geſchehen.

39. Dieſe Acten müſſen von den Beamten des Civilſtandes, von den Comparenten und den Zeugen unterſchrieben werden; wo nicht, ſo iſt die Urſache anzuführen, welche die Comparen⸗ ten und die Zeugen zu unterſchreiben verhin⸗ dert hat.

40. Die Acten des Civilſtandes ſind in jeder Gemeinde auf ein oder mehrere Regiſter ein zu⸗ ſchreiben, die doppelt geführt werden müſſen.

41. Die Regiſter werden vom Präſidenten, oder an deſſen Stelle, von einem andern Rich⸗ ter des Gerichts erſter Inſtanz/ blattweiſe pa⸗ raphirt und foliirt, das erſte und letzte Blatt mit Worten, die übrigen Blätter mit Ziffern.

42. Die Acten müſſen hinter einander, ohne irgend einen leeren Zwiſchenraum, in die Regi⸗ ſter eingetragen werden. Die Ausſtreichungen und Einſchiebſel müſſen beſonders gutgeheißen und eben ſowohl als der Act ſelbſt unterſchrieben werden. Es darf nichts darin mit Abkürzungszei⸗ chen und kein Datum mitsiffern geſchrieben ſeyn.

43. Die Regiſter werden am Ende des Jahrs von dem Beamten des Civilſtandes abgeſchloſſen, und im folgenden Monat ein Duplicat im Archiv