1V Vorrede⸗
ungefaͤhr gleichbedeutende Ausdruͤcke ei⸗ ner andern Sprache erfordert. Wir, als franzoſiſche Rechtsgelehrte, welche auf
deutſchen Unierſitäten den theoretiſchen
Theil der Rechtsgelehrſamkeit erlernt, und ſeit der Einfuͤhrung des Coder Na⸗ polevns uns mit der praktiſchen Anwen⸗ dung deſſelben beſtändig beſchaͤftigt haben, fuͤhlten den Beruf unſer Ziel weiter zu ſte⸗ cken und in unſerer Ueberſetzung keinen Ausdruck, keine Wendung der Sprache aufzunehmen, welche einen Doppelſinn enthalten, dunkel ſcheinen, oder nicht allenthalben richtig verſtanden werden konnte.
Bey dieſem Unternehmen trafen wir al⸗ lerdings große, aber nicht unerwartete Schwierigkeiten in der deutſchen Rechts⸗ Sprache an, welche ihre ganze Termino⸗ logie aus einer fremden Sprache entlehnt; in manchen Stuͤcken ziemlich unbeſtimmt iſt und durch ihren verjaͤhrten Kanzleyſtyl fuͤr Uneingeweihte faſt unverſtändlich wird.
Wir ſuchten demnach den ausgebildeten und deutlichen Styl der franzoͤſiſchen


