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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
Seite
549
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2278. Die Verjaͤhrungen, von welchen in den Ar⸗ tikeln des gegenwaͤrtigen Abſchnitts die Rede iſt, lau⸗ fen gegen Minderjaͤhrige und Interdizirte, vorbehalt⸗ lich ihres Ruͤckgriffs gegen ihre Vormuͤnder.

2279. In Hinſicht auf Moͤbel gilt der Beſitz an Titels ſtatt. Doch kann derjenige, der eine Sache verlohren hat, oder dem eine Sache geſtohlen worden iſt, ſie waͤhrend dreien Jahren, von dem Tage des Verluſtes oder des Diebſtahls an, in den Haͤndes eines jeden, bei welchem er ſie findet, vindiziren; dieſem bleibt ſein Ruͤckgriff gegen denjenigen, von welchem er ſie hat, offen.

2280. Wenn jedoch der wirkliche Beſitzer der ge⸗ ſtohlenen oder verlohrenen Sache ſie auf einer Meſſe oder einem Markte oder in einem oͤffentlichen Verkauf oder von einem Handelsmanne gekauft hat, der mit ſolchen Sachen handelt, ſo kann der urſpruͤngliche Ei⸗ genthuͤmer ſich dieſelbe nicht anderſt, als gegen Ruͤck⸗ zahlung des Preißes, welchen ſie den Beſitzer koſtet, von dieſem zuruͤckerſtatten laſſen.

2281. Die Verjaͤhrungen, welche zur Zeit der Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Titels angefangen ſind, werden nach der Vorſchrift der alten Geſetze regulirt.

Doch werden diejenige Verjaͤhrungen, welche dann bereits angefangen haben, und zu deren Vollendung nach den alten Geſetzen von derſelben Zeit an noch mehr als dreiſſig Jahre erforderlich waͤren, durch den Ablauf von dreiſſig Jahren vollendet.