oder aber von dem Widerruf der beſagten Avoues an. Was unbeendigte Sachen betrift, ſo koͤnnen ſie keine Klagen fuͤr Koͤſten und Gebuͤhren anſtellen, die ſich von mehr als fuͤnf Jahren herſchreiben wuͤrden.
2274. Die Verjaͤhrung tritt in allen obigen Fällen ein, ſelbſt wenn die Lieferungen, Dienſtleiſtungen und Arbeiten fortgedauert haben.
Sie hoͤrt nicht eher zu laufen auf, als wenn eine Rechnung abgeſchloſſen, eine Anerkennung oder Schuld⸗ verſchreibung ausgeſtellt, oder eine nicht wieder erloſchene (périmse) Vorladung vor Gericht zugeſtellt worden iſt.
2275. Diejenige, welchen man dieſe Verjährun⸗ gen einwendet, koͤnnen jedoch denjenigen, welche ſie geltend machen wollen, den Eid uͤber die Frage zu⸗ ſchieben, ob die Sache wirklich bezahlt worden iſt.
Eben ſo kann den Wittwen und Erben, oder wenn dieſe minderjährig ſind, ihren Vormuͤndern der Eid zugeſchoben werden, damit ſie erklaͤren, ob ſie nicht wiſſen, daß die Sache nach geſchuldet wird.
2276. Die Richter und Avoues ſind füͤnf Jahre nach dem Urcheil der Prozeſſe der(ihnen uͤbergebenen) Papiere entlaſtet.
Die Huiſſiers ſind zwei Jahre nach dem Vollzug der ihnen anvertrauten Aufträge, oder nach der Zu⸗ ſtellung der ihnen anvertrauten Akte gleichfalls ber⸗ ſelben entlaſtet.
2277. Die Ruͤckſtaͤnde von ewigen und LeibRentenz
Die von alimentariſchen Penſionen;
Die Miethen der Haͤuſer, und der Pacht von Land⸗ guͤtern;
Die Zinſen von geliehenen Summen, und uͤber⸗ haupt alles, was von Jahr zu Jahr oder zu noch kuͤrzern periodiſchen Zeitfriſten zahlbar iſt;
verjaͤhren durch den Ablauf von fuͤnf Jahren ·


