2257. Die Verjaͤhrung läuft gleichfalls in Hinſicht. auf Forderungen, die einer Bedingung untergeordnet ſind, nicht eher, als bis die Bedingung eingetroffen iſt;
In Hinſicht auf Klagen auf Gewährleiſtung nicht eher, als bis die Eviction ſtatt gehabt hat,
In Hinſicht auf Forderungen, die an einem be⸗ ſtimmten Tage faͤllig ſind, nicht eher, als bis dieſer Tag erſchienen iſt.
2253. Die Verjährung laͤuft gegen den Benefiziar⸗ Erben in Hinſicht auf die Forderungen, bie er an die Erbmaſſe zu machen hat, nicht.
Sie laͤuft gegen vakante Erbſchaften, ſelbſt wenn kein Kurator uͤber dieſelbe beſtellt iſt.
2259. Sie laͤuſt gleichfalls waͤhrend den dreien Mo⸗ naten, die zur Errichtung des Inventariums bewillige ſind, und waͤhrend der BerathſchlagungsFriſt von vierzig Tagen.
Fuͤnftes Kapitel. Von der zur Verjährung erforderlichen ZeitFriſt. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen.
2260. Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden berechnet.
2261. Sie iſt erworben, wenn der lezte Tag der beſtimmten Zeitfriſt vollendet iſt.
Zweiter Abſchnitt. Von der dreiſſigjaͤhrigen Verjährung.
2262. Alle, ſowohl Real⸗als Perſonal Klagen, verjähren durch den Ablauf von dreiſſig Jahren, ohne daß derjenige, der dieſe Verjaͤhrung vorſchuͤzt, verbunden wäre, einen Titel daruͤber beizubringen oder daß man ihm die Einrede, daß er in boͤſem Glauben beſeſſen, einwenden koͤnnte.


