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2263. Nach acht und zwanzig Jahren, von dem Datum des lezten Titels an, kann der Schuldner einer Rente gezwungen werden, ſeinem Glaubiger, oder dem Inhaber von deſſen Rechten, einen neuen Titel, auf ſeine(des Schuldners) Koſten, auszuſtellen.
2264. Die Regeln der Verjährung in Hinſicht auf ſolche Gegenſtande, deren im gegenwaͤrtigen Titel keine Erwaͤhnung geſchieht, werden in den, ſie betreſſenden, Titeln erklaͤrt.
Dritter Abſchnitt. Von der zehn⸗und zwanzigjaͤhrigen Veriahrung.
2265. Wer in gutem Glauben und durch einen rechtmaͤſſigen Titel ein Immoͤbel erwirbt, verjaͤhrt das Eigenthum deſſelben durch den Ablauf von zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthuͤmer in dem Amts⸗ Bezirke des Appellations Hoſes wohnt, in deſſen Um⸗ fang das Immoͤbel gelegen iſt, und durch den von zwan⸗ zig Jahren, wenn es auſſer dieſem Bezirke gelegen iſt.
2266. Wenn der wahre Eigenthuͤmer zu verſchie⸗ denen Zeiten ſeinen Wohnſitz in und auſſer dieſem Be⸗ zirke gehabt hat, ſo muß man, um die Verjaͤhrung zu vollenden, zu derjenigen Zahl von Jahren, während welcher er wirklich in befagtem Amts Bezirke gewohnt hat, doppelt ſo viel Jahre hinzufuͤgen, als daran feh⸗ len, um die Zahl von zehn Jahren wirklicher Woh⸗ nung in dieſem Bezirke voll zu machen.
2267. Ein Titel, der wegen einem Fehler in der Form nichtig iſt, kann einer zehn oder zwanzigjähri⸗ gen Verjaͤhrung nicht zur Grundlage dienen.
za68. Der gute Glaube wird immer vermuthet; wer behauptet, daß der Beſitzer in boͤſem Glauben ge⸗ weſen, muß dieſen beweiſen.
2269. Es iſt genug, wenn der gute Glaube im Augenblicke der Erwerbung vorhanden war.


