— Zweiter Abſchnitt⸗ Von den urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung ſuspendiren.
2251. Die Verjaͤhrung laͤuft gegen jedermann, der ſich nicht in einer der vom Geſetz begruͤndeten Ausnah⸗ men befindet.
2252. Gegen Minderjaͤhrige und Interdizirte läuft die Verjährung nicht, vorbehaltlich deſſen, was im Artikel 2278 verfuͤgt werden wird, und mit Ausnah⸗ me der uͤbrigen, vom Geſetze beſtimmten Fälle.
2253. Die Verjährung läuft nicht unter Ehegatten.
2254. Die Verjaͤhrung laͤuft gegen die verheura⸗ thete Frau in Hinſicht auf die Guͤter, deren Verwal⸗ tung ihr Mann auf ſich hat, wenn ſie gleich, weder durch ihren EheKontrakt noch durch ein Urtheil, in TDrennung der Guter lebt, vorbehaltlich ihres Ruͤck⸗ griffs gegen ihren Mann.
2255. Sie läuft jedoch, in Gemäßheit des Artik. 1562, des Titels: von dem EheKontrakt und den gegenſeitigen Rechten der Ehegat⸗ ten, in Hinſicht auf ein, kraft der DotalVerfaſſung zur Ausſteuer geſtelltes und nachher veräuſſertes Grund⸗ ſtuͤck, ſo lange die Ehe dauert, nicht.
a256. Eben ſo bleibt die Verjäͤhrung waͤhrend der Ehe ſuspendirt.
1) In allen Faͤllen, worin die Klage der Frau nicht eher, als nach ihrer Wahl zwiſchen der Annahme der Gemeinſchaft oder der Verzichtleiſtung auf dieſelbe, angeſtellt werden kann.
2) In dem Falle, wo der Mann ein ſeiner Frau zugehöriges Gut ohne ihre Einwilligung verkauft hat und daher fuͤr den Verkauſ Gewaͤhrleiſtung ſchuldig iſt, ſo wie in allen andern Faͤllen, wo die Klage der Frau auf den Mann zuruͤckwirken konnte.


