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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
Seite
543
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2247. Wenn die Ladung wegen Verletzung der vor⸗ geſchriebenen Form nichtig iſt;

wenn der Kläger von ſeiner Klage abſteht;

wenn er die Inſtanz erloͤſchen laͤßt;

oder wenn ſeine Klage verworfen wird; ſo wird die Unterbrechung ſo angeſehen, als waͤre ſie nicht geſchehen.

2248. Die Verjaͤhrung wird dadurch unterbrochen, wenn der Schuldner oder Beſitzer das Recht desjeni⸗ gen, gegen welchen er verjährte, anerkennt.

2249 Eine, in Gemaͤßheit der obigen Artikel, an einen von mehreren ſolidariſchen Schuldnern erlaſſene Aufforderung, oder die von einem derſelpen geſchehene Anerkennung unterbricht die Verjährung gegen alle uͤbrige, ſelbſt gegen ihre Erben.

Aber eine, an einen der Erben eines ſolidariſchen Schuldners erlaſſene Aufforderung, oder die von einem dieſer Erben geſchehene Anerkennung, unterbricht die Klage in Hinſicht auf die uͤbrigen MitErben nicht, wenn gleich die Forderung ſogar eine hypothekariſche Forderung wäre, es ſei dann, daß die Verpflichtung untheilbar waͤre.

Dieſe Aufforderung, oder dieſe Anerkennung unter⸗ bricht die Verjährung, in Hinſicht auf die uͤbrigen Mitſchuldner, nur fuͤr denjenigen Ancheil, fur welchen dieſer Erbe verpflichtet iſt.

Um die Verjährung fuͤr die ganze Verpflichtung, in Hinſicht auf die uͤbrigen Mitſchuldner, zu unterbre⸗ chen, muß die Aufforderung an alle Erben des verſtor⸗ benen Schuldners erlaſſen, oder die Anerkennung von allen dieſen Erben geſchehen ſein.

2250. Eine an den Hauptſchuldner erlaſſene Auffor⸗ derung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Ver⸗ jährung in Hinſicht auf den Buͤrgen.