2240. Man kann nicht gegen ſeinen Titel verjaͤh⸗ ten, in dem Sinne, daß man die Urſache und den urſprunglichen Grund ſeines Beſitzes ſich ſelbſt nicht aͤndern kann.
2241. Man kann aber gegen ſeinen Titel verjahren, in dem Sinne, daß man die Befreiung einer Ver⸗ pichuns„die man kontrahirt hat, durch Verjaͤhrung erwirbt.
Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen und ſuspendiren.
Erſter Abſchnitt.
Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung unterbrechen.
2242. Eine Verjaͤhrung kann natuͤrlicherweiſe oder im Civilwege unterbrochen werden.*
2243. Natuͤrlicher Weiſe wird eine Verjaͤhrung unterbrochen, wenn der Beſitzer des Genuſſes der Sa⸗ che waͤhrend mehr als einem Jahre, entweder von dem alten Eigenthuͤmer, oder ſelbſt von einem Dritten, entſetzt wird.
2244. Im Civil Wege wird die Verjährung durch Zuſtellung einer gerichtlichen Vorladung, eines Zah⸗ lungs Befehls oder eines Arreſtes an denjenigen, den man verhindern will, eine Verjaͤhrung zu vollenden, unterbrochen.
2245. Die ladung vor das FriedensGericht, um einen Vergleich zu verſuchen, unterbricht die Verjäh⸗ rung vom Tage ihres Datums an, wenn in den ge⸗ ſetzlichen Zeitfriſten eine Ladung vor Gericht auf die⸗ ſelbe folgt.
2246. Eine Vorladung vor Gericht unterbricht die Verjaͤhrung, ſelbſt wenn ſie vor einen inkompetenten
Richter geſchehen waͤre.


