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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
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Der, dazu nuͤßliche, Beſik faͤngt erſt von dem Zeitpunkte an, wo der Zwang aufgehoͤrt hat.

2234. Wer itzt beſitzet und beweiſet, vor Alters beſeſſen zu haben, hat die Vermuthung fuͤr ſich, als habe er auch in der Zwiſchenzeit beſeſſen, vorbehalt⸗ lich des Beweiſes vom Gegentheil.

2235. Man kann, um die Verjaͤhrung zu vollen⸗ den, zu ſeinem Beſitz den ſeines Autoren hinzurech⸗ nen, auf welche Art man auch immer ihm in ſeinem Rechte nachgefolgt ſein mag, unter einem Univerſal⸗ oder PartikularTitel, kraft eines unentgeltlichen(wohl⸗ thaͤtigen) oder eines laͤſtigen Titels.

Drittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjahrung hindern.

2236. Wer fuͤr einen andern beſitzt, verjahrt nie, wie lang er auch immer beſitzen mag.

So kann der Pächter, der Depoſitar, der Nußnieſ⸗ ſer, und jeder andre, der bloß aus Verguͤnſtigung eine einem andern zugehoͤrige Sache beſitzt, dieſe nicht verjaͤhren.

2237. Eben ſo wenig koͤnnen die Erben derjenigen, welche die Sache unter einem der im vorhergehenden Artikel angefuͤhrten Rechtstitel beſaſſen, ſie verjähren.

2azg. Die in den Artieeln 2236 unb 2237 an⸗ gefuhrten Perſonen koͤnnen jedoch dann verjähren, wenn durch eine, von einem Dritten herruͤhrende Urſache, oder durch ihre eigne Einwendungen gegen das Rechtdes Ei⸗ genthuͤmers der Titel ihres Beſitzes ſich verändert hat.

2239. Diejenigen, denen Pächter, Depoſita⸗ rien und andre, welche bloß aus Verguͤnſtigung Inhaber einer Sache ſind, dieſe(Sache) durch einen das Eigen⸗ thum uͤbertragenden Titel uͤbergeben haben, koͤnnen ſolche verjäͤhren.