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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
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540
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ſei, kann ſie einwenden, ſelbſt wenn der Schuldner oder der Eigenthuͤmer Verzicht darauf leiſtet.

z226. Man kann das Eigenthum ſolcher Dinge, die ſich nicht im Verkehr,(Handel, Umſchlag) befin⸗ den, nicht verjähren.

2227. Die Nation, alle oͤffentliche Anſtalten und die Gemeinden ſind denſelben Verjährungen, wie Pri⸗ vatperſonen, unterworfen, und koͤnnen dieſelben gleich⸗ falls einwenden.

Zweites Kapitel. Von dem Beſitze.

2228. Der Beſitz iſt die Inhabung oder der Ge⸗ nuß einer Sach, oder eines Rechtes, die oder das wir entweder ſelbſt, oder durch einen andern, der die Sache in unſerm Namen inne hat, oder das Recht in unſerm Namen ausubt, inne haben oder ausuͤben.

2229. Um verjähren zu koͤnnen, iſt ein fortwäh⸗ render und nicht unterbrochener, ruhiger, oͤffentlicher, unzweideutiger Beſitz und zwar unter dem Titel als Sigenthuͤmer erforderlich.

2230. Es wird immer vermuthet, als beſitze man fur ſich und unter dem Titel als Eigenthuͤmer, ſo lange es nicht erwieſen iſt, daß man im Anfang fuͤr einen andern beſeſſen hat.

2231. Wenn man im Anfang fur einen andern be⸗ ſeſſen hat, ſo wird vermuthet, als habe man immer⸗ fort unter demſelben Titel beſeſſen, ſo lange das Ge⸗ gentheil nicht erwieſen wird.

2232. Ganz willkührliche Handlungen ſo wie bloſſe Verguͤnſtigungen können weder einen Beſitz noch eine Verjaͤhrung begruͤnden.

2233. Gewaltthaͤtigkeiten konnen eben ſo wenig ei⸗ nen Beſitz begruͤnden, der fähig wäre, eine Verjaͤh⸗

rung zu bewirken.