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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
Seite
539
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Zwanzigſter Titel.

Von der Verjährung. (Dekretirt am a4 Ventoſe, verkuͤndigt am 4 Germinal XII. (an Maͤrz v8cq.)

Erſtes Kapitel.

Allgemeine Verfuͤgungen.

2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, durch Ab⸗ lauf einer gewiſſen Zeitfriſt und unter den vom Ge⸗ ſetz beſtimmten Bedingungen etwas zu erwerben, oder ſich von einer Verpflichtung zu befreien.

2220. Man kann nicht, zum Voraus, auf die Verjährung Verzicht leiſten; man kann auf eine er⸗ Verzicht leiſten. i

2r. Die Verzichtleiſtung auf eine Verjährung iſt entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend; die ſtill⸗ ſchweigende Verzichtleiſtung fließt aus ſolchen Thatſa⸗ chen ber, welche unterſtellten, daß man ſein erworbe⸗ nes Recht fahren laſſe.

22 22. Wer nicht veraͤuſſern kann, kann auch auf eine erworbene Verjährung nicht Verzicht leiſten.

22a3. Der Richter darf nicht von Amtswegen das Rechtsmittel, welches aus der Verjährung herfließt, erſeßen,(wenn es nicht von der Parthie in Anſpruch genommen wird.)

2224. Die Verjaͤhrung kann, immer, ein Prozeß mag ſo weit gediehen ſein als er will, ſogar noch vor dem Appellations Gericht eingewendet werden, ausge⸗ nommen wenn nach den Umſtänden vermuthet werden muß, als habe die Parthie, welche das Rechtsmittel der Verjaͤhrung noch nicht geltend gemacht hat, dar⸗ auf Verzicht geleiſtet.

2225. Die Glaͤubiger, oder jeder andere, der ein Intereſſe daran hat, daß die Verjaͤhrung erworben