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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
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kann den gerichtlichen Verkauf nicht eher, als nach⸗ dem der Uebertrag dem Schuldner ſignifizirt worden iſt, verfolgen.

2215. Die Verfolgung deſſelben kann kraft eines proviſoriſchen oder definitiven Urcheils, das einſtwei⸗ len, der Appellation ohngeachtet, erekutoriſch erklaͤrt worden iſt, geſchehen; allein die Verſteigerung kann erſt nach einem, in lezter Inſtanz, erlaſſenen, oder einem in Rechts Kraft erwachſenen Endlrtheil geſchehen.

Kraft eines Contumaziallrtheils(par defaut) kann, ſo lange die OppoſitionsFriſt läuft, keine Betreibung geſchehen.

2216. Dies Verfahren kann nicht unter dem Vor⸗ wande annullirt werden, daß der Glaͤubiger daſſelbe wegen einer hoͤhern Summe, als er wirklich zu fordern hat, angefangen habe.

2217. Vor jeder Betreibung eines gerichtlichen Verkaufs von Immoͤbeln muß ein ZahlungsBefehl vorhergehn, welcher auf Betreiben und Anſtehn des Glaͤubigers durch einen Huiſſier dem Schuldner ent⸗ weder in Perſon, oder in ſeinem Wohnorte zugeſtellt werden muß.

Die Form dieſes Zahlungs Befehls und die der Be⸗ treibung des gerichtlichen Verkaufs, werden von den Geſetzen uͤber die Prozedur beſtimmt.

Zweites Kapitel. Von der RangOrdnung der Gläubiger, und der Verthei⸗ lung des KaufPreißes unter ſie.

2218. Die RangOrdnung und die Vertheilung des Kauſſchillings von Immoͤbeln, und die Art dabei zu verfahren, werden von den Geſetzen uͤber die Prozedur regulirt.