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Der Beamte des Civilſtandes muß demjenigen des Wohnortes der verſtorbenen Perſon, wenn dieſer be⸗ kannt iſt, eine Ausfertigung davon uͤberſenden. Dieſe Ausfertigung muß auf die Regiſter eingeſchrieben werden.
835. Die Krimina Greffiers ſind gehalten, in den vier und zwanzig Stunden der Exekution der Todes⸗ Urcheile alle die im 79ten Artikel angefuͤhrte Nach⸗ richten dem Beamten des Civilſtandes des Orts, worin der Verurtheilte hingerichtet worden iſt, zu uͤberſenden, nach welchen dieſer den SterbAkt abzu⸗ faſſen hat.
84. Im Falle eines Sterbfalls in den Gefängniſ⸗ ſen oder Zucht⸗ und VerhaftungsHäuſern muß der Aufſeher oder Wächter dem Beamten des Civilſtan⸗ des ſogleich Nachricht davon ertheilen, der ſich wie es im Art. 80 vorgeſchrieben iſt, dahin zu verfuͤgen und den SterbAkt abzufaſſen hat.
85. In allen Fällen eines gewaltſamen Todes oder eines Sterbfalls in den Gefaͤngniſſen und Verhafts⸗ Haͤuſern, oder einer Hinrichtung darf auf den Regi⸗ ſtern von dieſen Umſtänden keine Meldung geſchehen, und die Sterb Akte muͤſſen einfach in der durch den Aet. 79. vorgeſchriebenen Form abgefaßt werden
86. Im Falle eines Sterbfalles waͤhrend einer SeeReife, muß in Zeit von vier und zwanzig Sfun⸗ den, in Gegenwart von zweien, unter den Hffizieren des Fahrzeugs oder, in ihrer Ermangelung, unter den Leuten der Equipage genommenen Zeugen, ein Akt daruͤber aufgeſetzt werden. Dieſer Akt wird auf den Staats Fahrzeugen durch den VerwaltungsOffizier der Marine und auf den, einem Handelsmann oder Kaper gehoͤrigen, Fahrzeugen, durch den Kapitain, Herrn oder Patron des Schiffes aufgenommen. Der SterbAkt muß zu Ende der Equipagetiſte einge⸗ ſchrieben werden.
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