Druckschrift 
Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen

87. Die VerwaltungsOfſiziere der Marine, der Kapitain, Herr, oder Patron, welche SterbAkte aufgeſetzt haben, ſind gehalten, in Gemaͤßheit des Artikels do. zwei Ausfertigungen davon in dem erſten Hafen niederzulegen, wo das Fahrzeug, ſey es um auszuruhen, ſey es aus irgend einer andern Urſache, die ſeiner Abtacklung ausgenommen, an⸗ landen wird.

Bei der Ankunft des Fahrzeugs in dem zur Ab⸗ tacklung beſtimmten Hafen, muß die Equipageliſte auf dem Buͤreau des Vorgeſehten der SeeEinſchrei⸗ bung niedergelegt werden; dieſer hat dem Beamten des Civilſtandes von dem Wohnorte der verſtorbenen Perſon eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung des SterbAktes zu uͤberſenden. Dieſe Ausfertigung muß ſogleich auf die Regiſter eingeſchrieben werden.

Fuͤnftes Kapitel.

Von den Akten des Civilſtandes, welche die MilitairPer⸗ ſonen auſſerhalb des Gebietes der Republik betreffen.

88. Die Akte des Civilſtandes, welche auſſer dem Gebiet der Republik, in Betreff von Militair⸗ und andren im Gefolge der Armeen angeſtellten, Perſonen, aufgenommen werden, muͤſſen, vorbehaltlich der in den folgenden Artikeln enchaltenen Ausnahmen, in den durch die vorhergehende Verfuͤgungen vorgeſchrie⸗ benen Formen abgefaßt werden.

89. Der Quartiermeiſter in jedem Korps von ei⸗ nem oder mehreren Bataillons oder Eskadrons, und bei den andern Korps der kommandirende Kapitain ha⸗ ben die Verrichtungen als Beamte des Civilſtandes zu verſehen; fuͤr die Offiziere ohne Truppen und die Angeſtellten der Armee werden dieſe nämliche Verrich⸗