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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
Seite
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der Entbindung dem Civilbeamten des Orts veranzeigt werden. Das Kind muß ihm vorgezeigt werden.

56. Die Geburt des Kindes muß von dem Vater, oder in Ermangelung des Vaters von den Geſund⸗ heits Beamten, Doctoren der Arzneikunde oder der Wundarzneikunde, den Hebammen, oder andernPer⸗ ſonen, die bei der Entbindung zugegen waren, und im Falle, wo die Mutter auſſer ihrem Wohnort nie⸗ dergokommen waͤre, von derjenigen Perſon, bei wel⸗ cher ſie niedergekommen iſt, veranzeigt werden.

57. Der GeburtsAkt muß den Tag, die Stunde, und den Ort der Geburt, das Geſchlecht des Kindes und die Vornamen, die ihm gegeben werden, die Vor⸗ und ZuNamen, Profeſſion und Wohnort der Aeltern, ſo wie der Zeugen angeben.

58. Jede Perſon, welche ein neu gebohrnes Kind geſunden hat, iſt gehalten, es dem Beamten des Civilſtandes, ſo wie auch die bei dem Kinde ge⸗ fundenen Kleider und andere Effekten zu uͤbergeben, und die Zeit und den Ort, wo ſie es gefunden hat, umſtaͤndlich zu veranzeigen.

Es muß ein umſtändlicher VerbalProzeß daruͤber auſgeſetzt werden, der auſſer dem anſcheinenden Alter des Kindes, ſein Geſchlecht, die Namen, die ihm gegeben werden, und die Civil Gewalt, welcher es uͤber⸗ geben wird, angeben muß. Dieſer Verbal Prozeß muß auf die Regiſter eingeſchrieben werden.

59. Wenn ein Kind während einer Seereiſe ge⸗ bohren wird, ſo muß der GeburtsAkt in den vier und zwanzig Stunden(nach der Entbindung) in Gegen⸗ wart des Vaters, wenn er zugegen iſt, und zweyer Zeugen, die unter den Offizieren des Fahrzeugs und in ihrer Ermangelung unter den Leuten der Equipage ge⸗ nommen werden, aufgeſetzt werden. Dieſer Akt muß