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auf den Schiffen des Staats durch den Verwaltungs Offizier der Marine und auf den, einem Kaper oder Handelsmann zugehorigen Fahrzeugen, von dem Ka⸗ pitain, Herrn oder Patron des Fahrzeugs aufgeſetzt werden. Der Geburts Akt muß zu Ende der Equi⸗ pageliſte eingeſchrieben werden.
60. Im erſten Hafen, wo das Fahrzeug anlanden wird, ſey es um auszuruhen, ſey es aus irgend einer andern Urſache, die ſeiner Abtacklung allein ausge⸗ nommen, ſind die Offiziere der Marine Verwaltung, der Kapitain, Herr oder Patron verbunden, zwei authentiſche Ausfertigungen der GeburtsAkte, welche ſie abgefaßt haben, niederzulegen; und zwar, wenn es ein franzoſiſcher Hafen iſt, auf dem Buͤreau des Vorgeſetzten der SeeEinſchreibung(de k'inscription maritime) und wenn es ein fremder Hafen iſt, in die Hände des Kommiſſurs der Handels Verbindungen.
Eine dieſer Ausfertigungen muß auf dem Buͤreau der SeeEinſchreibung, oder in der Kanzley des Kom⸗ miſſariats deponirt bleiben; die andere muß dem Ma⸗ rine Miniſter uͤberſendet werden, der dem Beamten des Civilſtandes von dem Wohnorte des Vaters des Kindes oder der Mutter, wenn der Vaker unbekannt ſein ſollte, eine von ihm beglaubigte Abſchrift von je⸗ dem dieſer Akte uͤberſenden wird. Dieſe Abſchrift muß ſogleich auf die Regiſter eingetragen werden.
61. Bei der Ankunft des Fahrzeugs in dem Hafen wo es abgetackelt wird, muß die Equipageliſte auf dem Buͤreau des Vorgeſetzten der SeeEinſchreibung nie⸗ dergelegt werden, der dem Beamten des Civilſtandes von dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder der Mutter, wenn der Vater unbekannt iſt, eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung des GeburtsAktes zu uͤber⸗ ſenden hat. Dieſe Ausfertigung muß ſogleich auf die Regiſter eingetragen werden.


