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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
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Akte, welche ſie aufnehmen, weder durch Noten, noch durch irgend eine Angabe(Cnonciation) etwas anderes als das einruͤcken, was von den erſcheinenden Theilen erklaͤrt werden muß⸗

36. In den Fällen, wo die Betheiligten nicht gehalten ſind, perſoͤnlich zu erſcheinen, koͤnnen ſie ſich durch einen mit einer authentiſchen Spezia Voll⸗ macht verſehenen Bevollmaͤchtigten vertreten laſſen.

37. Die in den Akten des Civilſtandes angefuͤhrte Zeugen können nur vom mämnlichen Geſchlechte ſein; ſie muͤſſen wenigſtens ein und zwanzig Jahre alt, Verwandte oder andere Perſonen ſein, und werden von den Betheiligten gewählt⸗

zg. Der Beamte des Civilſtandes muß den er⸗ ſcheinenden Theilen, oder ihren Bevollmächtigten, und den Zeugen die Akte vorleſen. Es muß darin von der Erfuͤllung dieſer Formalität Meldung geſchehen·

39. Dieſe Akte muͤſſen von dem Beamten des Ci⸗ vilſtandes, von den Erſcheinenden und den Zeugen unterzeichnet oder die Urſachen muͤſſen darin angefuhrt werden, welche die Erſcheinende und die Zeugen

verhindern, ſie zu unterzeichnen(1)

() Gutachten des Staatsraths vomn( Thermidor 19) 31 Julius 1804. uber die Frage, ob die von dem Miniſter des Innern vorgelegte Modelle der Akte des Civilſiandes an die Stelle der früherhin in Ge⸗ mnäßheit des Art. 15 des Beſchluſſes vom 19 Flöreal 8 Jahrs den Cibil- Beamten ausgefertigten zur Vorſchrift verſendet werden ſollten. Der Staatsrath, in Erwägung, daß wenn es, vorzüglich in dieſer Materie. gefährlich ſein kann, buchſtäblich dieſe oder jene Abfaſſing vorzuſchreiben ſo daß der Gebrauch jeder andern unterſagt wäre und die Subſtanz des Aktes ſelbſt eompromittiren könnte, Cwelchem Nachtheil man da- zurch hat vorbengen wollen, daß mant)keine beſoydere Formeln in das Civil Seſeyvuch aufgeomien hak, es doch von groſſem Vottheil iſt einer zahlreichen Klaſſe von Benmten: welche nicht alle eine gleichen SGrad von Erfahrung haben, einen Leitfaden zu geben, allein

daß dieſer Gegenſtand auſſer dem Wireunsssreiſe der Geſetze ſowohl als

eines Kaiſ. Dekrets tiegt, weil, wenn man Formuln annehinen will, ſir bloß als Rathſchlaͤge und nicht als Vorſchrift gelten konnen als Beiſpiele und nicht als verbidliche Verfuͤgungen; iſtder Meinung, daß die vorgelegten Formuln weſentlich gut und obigem Goſſchtspunkte nühlich ſu. alein daß ſie nur in dem Wezi des miniſterielen Un-