(44 N ne, Erperten, Zeugen in offenrlichen Akten, zu werden, und vor Gericht Zeugniß abzugeben. Doch dürfen ihre Auſſagen, zur vloſſen Auskunft, augehört weden. Die Unfähigkeit, Geſchwor⸗ ner zu ſein, zieht die zu jeder öffentlichen Dienſtanſtellung nach ſich.(Art. 392 des Geſ uͤber das Verf. im peinlichen Prozeß.) Sie ſind unfähig zu jeder Vormundſchaft und Curatel, die ihrer eigenen Kinder ausgenommen, welche ſie nur kraft der Au⸗ toriſation des Familienraths verſehen konnen. Sie ſind des Rechtes verluſtig, Waffen zu tragen, und in den Armeen des Reichs zu dienen.(Art. 28 ebendaſ.)
Tb. 1l. 5 140. S. 36. Der Art. 443 des Coder Napoleon iſt durch den Art. 28 des
peinl ichen Geſetzbuchs näher beſtimmt und dahin modifizirt
worden
daß folgende Strafen die Unfahigkeit zur Vormundſchaft und
Curatel nach ſich ziehen, nemlich die Verurtheilung zu an⸗ geſttengten Arbeiten auf eine Zeitlang(die auf Lebenslang ziebt den buͤrgerlichen Tod nac ſich) die Verbannung die Strafe der Einſperrung(reclusion und die des Prangers; Doch können zu dieſer Strafe Verurtheilte die Vormund⸗ ſchaft ihrer eigenen Kinder mit Einwilligung des Familien⸗ raths verſehen ⸗
Eben ſo muͤſſen von jeder Vormundſchaft und Curatel, ſo wie von jeder Theilnahme an einemamillenrath⸗ ausgeſchloſſen werden, waͤhrend zwei Jahren wenigſtens, oder fuͤnfen hochſtens:
Jedes Individuum welches wegen Vergehen gegen die Sitten, und namentlich wegen Begünſtignng und Erleichterung der Ausſchweifungen und der Corruption zwiſchen jungen Leuten von einem oder dem andern Geſchlechte, unter ein und zwanzig Jahren, zu eiuer ZuchtPolizepſtrafe verurtheilt worden iſtz
und während zehn Jahren wenigſtens und zwanzig Jahren hoͤchſtens:
Die Aeltern, Pormünder, oder andere mit der Aufſicht uͤber Minderiihriae beauftragte Perſonen, welche ſolbſt die Aus⸗
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