Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Erster Theil (1809)
Entstehung
Seite
397
Einzelbild herunterladen

hel ſut hun hehn,

eu, heh

e eſehn

nwitiz polen e pith Monn un

es nict

wie

im vor

egen, emaqt

polen ſt ih 1s ge⸗ ochen bis

1M u

6 397) Art. 349. Diejenigen, welche ein Kind nuter ſieben vollen

an einem einſamen Orte ausgeſetzt und verlaſſen, und diejenigen, w welche den Vefehl ertheilt haben werden, es alſo aus⸗

zuſetzen, ſollen, wenn dieſer Befehl vollzogen worden, bloß da⸗

fuͤr mit einer Einkerkerung von ſechs Monaten bis zwei Jahren, und mit einer Geldbüſſe von ſechszehn bis weihundert Snte beſtraft werden.

Art. 350. Die in vorſtebendem Artikel ausgedrhat⸗ Strafe, ſoll

gegen die Vormuͤnder oder Vormuͤnderinnen, Lehrer oder Leh⸗

rerinnen des durch ſie, oder auf ihren Befehl, ausgeſetzten und

verlaſſenen Kindes, in einer Einkerkerung von zwei bis fuͤnf

Jahren, und in einer Seni von fuͤnfzig bis vierhundert Franken beſtehen.

Art 351. Sollte als Folge der in den Art. 349 und 350 vorgeſehenen Ausſetzung und Verlaſſuug das Kind verſtuͤmmelt oder kruͤppelich bleiben, ſo ſoll dieſe That ſo angeſehen werden als wenn die Perſon, die es ausgeſetzt und verlaſſen hat, es frei⸗ willig verwundet hätte; und wenn der Tod erfolgt, ſo ſoll die That als ein Mord betrachtet werden. Im erſten Falle ſollen gegen die Schuldigen die auf freiwillige Verwundungen geſetz⸗ te Strafe, und im zweiten Falle die des Mords erkannt werden.

Art. 352. Diejenigen, welche ein Kind unter dem uuer von vollen ſieben Jahren, an einem nicht einſamen Hrte ausgeſetzt und verlaſſen haben, ſollen mit einer Einkerkerung von drei Mo⸗ naten bis zu einem Jahr, und mit einer Geldbuſſe von ſechs⸗ zehn bis hundert Franken beſtraft werden.

353. Das in vorſtehendem Artikel vorgeſehene Vergehen ſoll mit einer Einkerkerung von ſechs Monaten bis zwei Jahren, und mit einer Geldbnſ⸗ von funf nnd zwanzig bis zweihundert Franken beſtraft werden, wenn es durch die Vormünder oder

Vormuͤnderinnen des Kindes, deſſen ener oder Lehrerinnen begangen worden.