Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Erster Theil (1809)
Entstehung
Seite
396
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Art. zus. Diejenige, welche ſich des Raubes⸗ der Verheelung oder Unterdruͤckung eines Kindes, oder der Unterſchiebung eines Kindes fuͤr das andere, oder des Vorgebens, daß eine Frau ein Kind habe die nicht niedergekommen war, ſchuldig gemacht haben, ſollen mit der Einſperrung beſtraft werden.

Die nemliche Strafe ſoll gegen diejenigen Statt finden, wel⸗ cen die Sorgfalt uͤber ein Kind anvertraut iſt, und die es den Perſonen nicht vorzeigen⸗ welche das Recht ben⸗ dieſe Vor⸗ geigung zu verlangen.

Art. 346. Wer bei der Niederkunft einer Frau gegenwattig war, und die ihm durch den Art. 56. des Coder Napoleon

auferlegte Auzeige, nicht in dem durch den Art 55. des nem⸗

lichen Geſetzbuchs beſtimmten Zeitraum gemacht haben wird,

koll mit einer Gefaͤngnißſtrafe von ſechs Tagen bis ſechs Mona⸗ ten, und mit einer Geldbuſſe von ſechszehn bis deeibunden Franken belegt werden.

Art. 347. Wer ein neugebornes Kind gefunden, und es ait dem Beamten des Civilſtandes zugeſtellt haben wird, wie es der 58. Art. des Coder Napoleon vorſchreibt, ſoll mit den im vor⸗ ſtehenden Artikel enthaltenen Strafen belegt werden⸗

Die gegenwartige Verfügung iſt auf denienigen nicht anwend⸗

var, welcher eingewilligt haben wuͤrde für das Kind zu ſorgen⸗

und ſeine desfallſige Erklärung vor der Munizipalitat 5 hitte, wo das Kind gefunden worden.

Art. 343. Diejenigen, welche ein Kind unter ſeben Jahren, das ihrer Sorgfalt uͤbergeben oder ihnen aus ſonſt ei⸗ ner Urſache anvertraut geweſen, in ein Verpflegungshaus ge⸗ pracht hätten, ſollen mit einer Einkerkeruns von ſechs Wochen⸗ bis ſechs Monate und mit einer Geldbuſſe von ſechszehn bis fünfzig Franken beſtraft werden.

Es ſoll jedoch keine Strafe ausgeſprochen werden, wenn Nie⸗ mand für die Nahrung und den Unterhalt des Kindes geſorgt hatte, und ſie nicht unentgeldlich dafur zu ſorgen ſchuldig unren oder ſich dazu verbunden hatten⸗