Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Erster Theil (1809)
Entstehung
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des PrivatRechts an: das Perſonen Recht, das Sa⸗ chen Recht, das Recht der Forderungen. Nach der Eintheilung der neuern franzöſiſchen Rechts Gelehrten wer⸗ den die Gegenſtaͤnde des letzten,(mit Ausſchluß der Vorſchrif⸗ ten uͤber die Art eine Forderung geltend zu machen, des Prozeſſes, die in einem eignen Geſetzbuch: Code de pro- cédure civile, enthalten ſind,) unter obige zwei Abtheilun⸗ gen vertheilt. Einer der Erſten unter ihnen,(Loerc) will ſogar nur einen Gegenſtand des PrivatRechts anerkennen, nämlich das Eigenthum; da er aber die Eigenthums⸗ Rechte in ſolche, die auf Perſonen, und ſolche, die auf Sa⸗ chen Bezug haben, eintheilt, ſo kommt mit andern Worten dieſelbe Eintheilung heraus. Mit eben ſo viel Grund läßt ſich behaupten, die Perſonen ſeien der einzige Gegenſtand des PripatRechts, weil jedes dingliche Recht doch eine Perſon, der es zuſteht, vorausſetzt.

3) Auſſer dem Verkehr ſind

1] die Sachen, welche ihrer Natur nach allen gemeinſchaftlich ſind,

2] die, welche ein poſitives Geſetz dem Verkehr entzogen hat. Da nur ein aus dem öffentlichen Wohl abgelei⸗ teter Beweggrund zu einer ſolchen Verfuͤgung beſtimmen kann, ſo gehoren die Geſetze, welche eine Sache dem Verkehr entziehen, und die Art ihrer beſondern Verwal⸗ tung beſtimmen, dem Staats Recht an.

§. 8.

Alles Recht iſt geſchriebenes oder ungeſchrie⸗ venes. Das geſchriebene fließt aus den rechtsförmigen Er⸗ klärungen der geſetzgebenden Gewalt im Staate her; das