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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
21
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7. Buch. II. Tit. Von den urkunden des Civil⸗Standes. 21

zo. Die urkunden des Eivil⸗Standes ſollen in jeder Gemeinde in ein oder mehrere Regiſter, die doppelt gefuͤhrt werden, eingetragen werden.

41. Die Regiſter ſollen vom Praͤſidenten des Gerichtes erſter Inſtanz, oder von dem Richter, der deſſen Stelle vertritt, in uhunterbrochen fortlaufender Reihe auf jedem Blatte mit Zif⸗ fern verſehen, mit dem Handzuge bezeichnet, und welches das erſte und letzte Blatt ſey, ſoll noch beſonders bemerkt werden.

42. Die Urkunden ſollen in die Regiſter hintereinander, ohne einigen Zwiſchenraum zu laſſen, eingetragen werden. Ausſtreichungen und ſonſt wohin geſchriebene Zuſätze muͤſſen, auf die nehmliche Weiſe wie der Hauptinhalt der genehmigt und unterzeichnet werden. Im Schreiben darf ma ſich keiner Abkuͤrzungen bebienennoch irgend ein Datum mit Ziffern ausdrucken.

43. Am Ende eines jeden Jahres ſollen die Regiſter von dem Beamten des Civil⸗Standes förmlich abgeſchloſſen, und den Monat darauf eines der Eremplare in die Archive der Gemeinde, das andere in die Kanzelley des Gerichtes der erſten Inſtanz werden.*)

v. Kuiſerl. Deeret über die alphabetiſchen Dabellen der Urkunden des Civil Standes, vom 20 Julius 1807.

Art. 1 Die alphabetiſchen Tabellen der Urkunden des Civil⸗ Standes ſollen auch künftig alle Jahre verfertiget und alle zehn Jahre zuſammengeſchmelzen werden, um daraus für eine jede Ge⸗ meinde nur eine einzige zu machen, und zwar vom l tzten Ergäͤn⸗ zungs Tage des 10. I(z21. Sept. 1802) anzufangen, bis zum r. Januar 181 3 und ſo weiter von zehn zu zehn Jahren.

2 Die Beamten des Ctvil⸗Standes haben die jährlichen Tabellen in dem Monate zu verferrigen/ der auf die Schließung des Regiſters des vorhergehenden Jahre folgt, und ſie muͤſſen ſolche einem jeden Duplicate der Regiſter beyfuͤgen; zu dieſem Ende haben unſere kaiſ. Procuratoren zu wachen, daß in der Zeitfriſt von drey Mona ten eine doppelte Ausfertigung von den Mairen an die Kazelley des Gerichtes abgeſchickt werde.

3. Die Decennal(Tabellen von zehn Jahren) ſollen in den ſechs erſten Monaten des 11 Jahres von den Actuarien (grefüers) der Tribunäle. Inſta verfertiget werden.