22 I. Buch. II. Lit. Von den urkunden des Civil⸗Standes.
4g. Mit dem Duplicat der Regiſter, das in der Kanzelley des Gerichts hinterlegt werden muß, ſollen auch die Voll⸗ machten und andere Documente, die den Urkunden des Civil⸗
a. Die jährlichen und die Decennal Tabellen ſollen auf Stem⸗ pelpapier verfertiget und von den respectiven Depoſitarien(Ver⸗ wahrern) beglaubiget werden.
5. Von den Deecennal⸗Tabellen werden fuͤr jede Gemeinde drey Ausfertigungen gemacht; eine bleibt auf der Gerichts⸗Kanzelley; die zweyte wird dem Präſecten des Departements und die dritte jeder Mairie zugeſendet, welche zum Bezirke des Gerichts gehoͤrt.
s. Die für die Präfeetur gema hten Ausfertigungen werden den Gerichts ſchreibern aus den Fouds bezahlt, welche für die Ver⸗ waltungs⸗Ausgaben des Departements beſtimmt ſind, und zwar ein Centune für jeden Nahmen, worunter jedoch der Preis des Stempels nicht begriffen iſt. Jeder Bogen muß ſechs und neunzig Nahmen oder Zeilen enthalten.
7. Die fuͤr die Gemeinden beſtimmten Ausſertigungen werden von jeder derſelben bezahlt, und müſſen den übrigen gleichformig ſeyn.
s. Für die Ausfertigung, welche bey dem Gerichte bleibt, wird dem Gerichtsſchreiber unter der Rubrik Gerichts⸗Koſten nur das Stempelpapier vergütet.
o. Die Decennal⸗Tabelle ſoll in folgender Form verfertiget werden:
Departement Decennal⸗Tabelle der Heiraths⸗Urkunden der Gemeinde vom 21. Sept. 1802 bis zum 1. Januar 1813, verfertigt in Gemaͤßheit des kaiſerl. Decrets vom 25. Julius 1807.
Bezirk Nahmen und Vornahmen Datum der urkunden der oder erheiratheten. iſt er⸗ Benkeinb Verh 6 der Regiſter Albrecht(Claude), ver⸗ Den 2. Vendemiaire J. 1303-1813. heirathet mit Franziska 11, Jahres oder den —.— Chalais. 3. Januar 1806 ꝛr.
10. Von ben Geburis Heiraths⸗, Eheſcheidungs⸗ und Sterbe⸗ urkunden ſollen beſondere Tabellen, ſowohl jährlich als alle zehn Jahre gemacht werden, jedoch ſo, daß ſie aufeinander folgen.
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