12 l. Buch. l. Cit. Von dem Genuſſs und dem Verluſte der Civil⸗Rechte
im gegenwärtigen Deerete beſtimmten Friſten und nach den darin beſtimmten Formen erhalten.
15. Sie können wegen Verzögerung gegen die zu ihrem Nach⸗ theile getroffenen Verfuͤgungen in den vorigen Stand nur durch Wiederherſteuungs⸗Briefe geſetzt werden, welche wir auf den Vor⸗ ſchlag eines unſerer Miniſter bewilligen, und die unſer Groß⸗Rich⸗ ter ausferriget, ſo wie es im obigen Art. 12 beſtimmt worden iſt.
16. Iſt die Friſt verfloſſen, und ſie haben keine Wiederherſtel⸗ laigs⸗Briefe erhalten, ſo ſind die allgemeinen Verfügungen des gegenwärtigen Deerets auf ſie anwendbar.
Iv. Titel. Von den Franzoſen im Dienſte einer fremden Macht.
17. Kein Franzoſe darf ohne unſere beſondere Erlaubniß, und nur unter der Bedingung, in den Dienſt einer fremden Macht treten, daß er zuruͤckkemme, wenn wir ihn durch eine allgemeine Verfüͤgung oder mittelſt eines unmittelbaren Befehls zurückrufen.
s. Jene unſerer Unterthanen, welche dieſe Erlaubniß erhalten haben, dürfen der Macht, der ſie dienen, den Eid nur unter dem Vorbehalte leiſten, niemahls die Waffen gegen Frankreich zu tragen⸗ und den Dienſt, auch ohne zuruͤckberufen zu werden, zu verlaſſen, wenu der Regent mit uns in Krieg gerathen ſollte; im entgegen geſetzten Falle ſind ſie allen durch das Decret vom 6. April 1309 verhängten Strafen unterworfen.
19. Die Erlaubniß, in den Dienſt einer fremden Macht treten zu duͤrfen, wird ihnen durch offene Briefe ertheilt, die in der durch den 2. Art vorgeſchriebenen Form ausgefertiget werden.
zo, Sie dürfen als bevollmaͤchtigte Miniſter bey keinem Trae⸗ tate zugezogen werden, wo Verhandlungen uͤber unſer Intereſſe Statt haben könnten.
21. Nur mit unſerer beſondern Erlaubniß dürfen ſie nach Frankreich kommen.
za. In den unſerer Gewalt unterworfenen Laͤndern dürfen ſie nicht mit der fremden Cocarde und in einer fremden Uuiform erſcheinen; es wird ihnen erlaubt, die National⸗Farben zu tragen, wenn ſie ſich im Reiche befinden.
23. Sie dürfen gleichwohl fremde Ordensieichen tragen, wenn ſie ſolche mit unſerer Erlaubniß erhalten haben.
24. Franzoſen, die im Dienſte einer fremden Macht ſind, können niemahls bey uns als Geſandte, Miniſter oder Abgeordnete acereditirt, noch zugelaſſen werden, bey uns bey einer feyerlichen Ge⸗
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