1. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte.
§. Es iſt den Richtern verbothen, mittelſt einer allge⸗ meinen Verfuͤgung, die zur Vorſchrift dienen ſoll, die ihnen vorgelegten Rechtshaͤndel zu entſcheiden.
6. Durch Privat⸗Verträge kann man den Geſetzen, welche die Handhabung der dͤffentlichen Ordnung und die Erhaltung der guten Sitten zum Zweck haben, nicht derogiren,(ſie nicht abaͤndern.)
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Erſtes Buch.
Von den Perſonen.
S ſ Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗
Rechte. (Deeret. den 1. März 1803. Promulg. den 1ten des nehml. Monats.)
Erſtes Capitel. Von dem Genuſſe der Civil⸗Rechte.
7. De Ausuͤbung der Civil⸗Rechte iſt-von der Eigen⸗ ſchaft eines Staats⸗Buͤrgers unabhaͤngig. Letztere erwirbt und behaͤlt man nur nach der Vorſchrift des Geſetzes, welches die Staats⸗Verfaſſung beſtimmt.*)
*) Mo. IV. Conſtitution vom Jahre s.
Art. 2. Jeder, der in Frankreich geboren und wohnhaft iſt, wenn er nach zurückgelegtem 21. Jahre ſich in das Bürger⸗Regiſter ſeiner Gemeinde hat einſchreiben laſſen, und nachher ein Jahr lang auf dem Gebiethe des Reichs gewohnt hat, iſt franzöſiſcher Staatsbürger.
z. Ein Fremder wird frantoͤſiſcher Staatsbürger, wenn er nach zurückgelegtem 21. Jahre ſeine Abſicht, ſich in Frankreich nieder⸗ zulaſſen, erklaͤrt hat, und zehn Jahre lang nacheinander daſelbſ wohnhaft geblieben iſ.


