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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
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4 Präliminar⸗Titel. Von der PVerkündigung, den Wirkungen e⸗

3. Die Polizey⸗ und Sicherheits⸗Geſetze verpflichten einen jeden, der auf dem Gebiethe wohnt.

Die Rechte in Betreff der Immobilien, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer beſitzen, richten ſich nach dem franzoͤſiſchen Geſetze.

Die Geſetze, welche den(rechtlichen) Zuſtand und die (Rechts⸗) Faͤhigkeit der Perſonen betreffen, erſtrecken ſich auf die Franzoſen, wenn ſie gleich in fremden Laͤndern ſich aufhalten.

4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Geſetz den vorgetragenen Foll unberuͤhrt laſſe, daß es dunkel oder unzulaͤnglich ſey⸗ ein Urtheil zu ſprechen ſich weigert, xann als der Fuſtitz⸗Verſagung ſchuldig gerichtlich verfolgt werden.*)

welche mit deren Vollziehung beauftragt ſind, und die Ueberſenduns gemacht oder befohlen haben.

(Siehe den Regierungs⸗Beſchluß vom 27. Thermidor 11. J. (13. Auguſt 1803) über die Entfernung der Hauptorte der Depar⸗ temente von Paris, Geſetz⸗Bülletin Nro. 12.0

) No UI. Geſetz vom 16. Sept. 1307 weiches den Fall beſtimmt, wo zwey Ausſprüche des Caſſations⸗Hofes die Auslegung eines Geſetzes nach ſich ziehen können.

Art. 1. Eine authentiſche Auslegung eines Geſetzes hat Statt, wenn der Caſſations⸗Hof zwey bey einem Gerichtshoſe oder Unter⸗ gerichte in letzter Inſtani erlaſſene urtheile für nichtig erklaͤrt, welche in derſelben Streitſache, unter denſelben Parteyen ergangen ſind, und aus denſelben Gründen angefochten wurden.

. Dieſe Auslegung geſchieht in der Form der Regierungs⸗ Verordnungen.

z. Sie kann von dem Caſſations⸗Hofe vor Erlaſſung des zweyten urtheils verlangt werden.

4. Wird ſie nicht verlangt, ſo kann der Caſſations⸗Hof nur

bey vereinigten Sectionen(in pleno) und unter dem Vorſitze des Groß⸗Richters das zweyte Urtheil erlaſſen. 5. In dem durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehenen Falle

muß die Auslegung von Rechts wegen geſchehen, wenn das dritts

urtheil angefochten wird, und es wird verfuhren wie im a. Art⸗ geſagt iſt.

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