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494 Neuntes Capitel.
bliciret werde, lälst sich nicht wünschen, sondern es würde unfehlbar besser seyn, ihn für sich, so wie er ist, bestehen zu lassen, und ihn bloſs mit einer eigenen ausführlichen Receptions-Urkunde, worin alle Anderungen, Zusätze, näheren Bestim- mungen u. s. w. vollständig enthalten seyn müſs- ten, zu begleiten.
Das Beyspiel einer solchen Receptions- Urkun- de giebt die herzoglich arenbergische Verordnung vom 18. Jan. 1808, betreſfend die Einführung des C. N. in den arenbergischen Staaten;(in dem R le i- nischen Bunde von Winkopp, Bd. 6. St. I. No. 13.) Sie enthält bereits selbst mehrere Bedingungen und Bestimmungen des Übergangs zur neuen Ge- setzgebung des C. N., verspricht auch, daſs nach Umständen deren in der Folge noch mehrere sollen bekannt gemacht werden. Am Schlusse schreibt sie vor, dafs die bey Reil in Röln erschienene deut- sche Übersetzung, herzoglichen Gerichten gebraucht werden soll ²).
2) Es hat also mit der bereits geschehenen Einführung dieser UÜbersetzung allerdings seine Richtigkeit; wozu mir früher, als ich S. 65 die Anmerkung niederschrieb, der Be- leg fehlte.— Als Concipient dieser Verordnung wird in dem Winkoppischen Journal der rühmlichst bekannte, auch von mir in der Literatur der C. N. oft augeführte Hr. Da-
niels, gegenwärtig Substitut des kaiserlichen General- Pro-
nebst dem Originaltexte, bey den


