Von der Verbreitung des C. N. 493
en wollte, die näheren Modificationen und Ein- onin duuhen zu machen. Das Exempel, welches die Receptions-Geschichte des römischen Rechts darbietet, kann zur Warnung dienen. Vielmehr hätte sich die Legislation über folgende Puncte wohl sogleich unmittelbar selbst zu erklären: wel- che Dispositionen des C. N. um deswillen nicht anwendbar sind, weil die Bedingungen in Anse- hung der Verfassung, oder der Existenz der Gegen- stände, bey Deutschland nicht zutreffen, worauf jene Dispositionen beruhen;— in welchen Stücken dagegen sich etwas in den eigenthümlichen Einrich- tungen des Staats dem C. N. zu Gefallen modificirt hat;— in welchem Verhältnisse der C. N. theils zu den älteren Rechten und Gesetzen, theils zu der in der Folge nöthig werdenden supplemen- tarischen Legislation, theils zu den Materien des geutschen Rechts, welche dem C. N. nicht mit zum Gegenstande dienen, theils zu den provin- ciellen und localen Rechte, theils zu den vergan- genen Fallen und Thatumständen, theils endlich zur Docrin und Jurisprudenz, in Deutschland ste-
hen soll.
F. Daſs aber der C. N. nach dergleichen, nur so eben gedachten Veränderungen, Zusätzen u. s. w., welche der deutschen Legislatiön nöthig schei- nen könnten, förmlich umgearbeitet, und daſs er in einer solchen umgearbeiteten, hier beschnitte-
nen, dort extendirten Form für Deutschland pu-


