Einl el tun g.
Es giebt drey Hauptgesichtspuncte, aus welchen der Codex Napoleon in Deutschland betrachtet und bearbeitet werden kann. I. Betrachtet man ihn blofs und allein historisch, ohne daneben zu fra- gen, ob und wie es rathsam sey, ihn auf deutsche Länder zu übertragen, und ohne folglich noch viel weniger schon daran zu denken, die darin enthal- tenen Normen auf vorkommende Fälle als Gesetz anzuwenden, so ist er ein Gegenstand der Ge- schichte, nicht aber der Gesetzgebung, noch viel weniger der practischen Jurisprudenz; er ist eine Erscheinung in den Annalen des franzöõsischen Reichs, und der Menschheit überhaupt. Sieht man ihn II. darauf an, ob es rathsam sey, ihn in Deutsch- land als Gesetzbuch aufzunehmen, so wird er ein Gegenstand der Politik, insonderheit der Gesetz- 1


