2 Einleituns.
gebungs-Politik, und es fragt sich dann: Soll er von jedem deutschen Souveräne für sich, oder soll er vom deutschen Bunde, und als ein gemeines Recht desselben, recipirt werden? Bedarf es in dem einen oder andern Falle gewisser Modificationen?— es sey wegen des Verhältnisses zu den schon gel- tenden Rechten, oder wegen der Verbindung mit Staatsverfassung und Staatsverwaltung;— und wel- cher Modificationen bedarf es? Wie ist bey Aus- führung der desfalls beschlossenen Malsregeln auf die zweckmälsigste Weise zu Werke zu gehen? Am wichtigsten wird aber III. die Sache des Codex Na- poleon in Deutschland da, wo er als Gesetz be- reits wirklich gilt, und wo er folglich als ein Ge- genstand der practischen Jurisprudenz be-
handelt werden muſs.
So verschiedenartig hiernach die Gründe auch seyn mögen, aus welchen man sich in Deutschland für den Codex Napoleon zu interessiren hat, so stehen sie doch sämmtlich bis auf einen gewissen Grad in Gemeinschàft. Man mag ihn als Histori- ker, oder als Politiker, oder als Jurist kennen ler- nen oder gebrauchen wollen, so wird man zu wis- sen wünschen: welches die Geschichte seiner Ent- stehung sey; nach welcher Methode und nach wel- chem Systeme man ihn abgefaſst habe; wie er seit- wärts in Verbindung stehe mit den übrigen Zweigen der Legislation; wie er rückwärts zusammenbhänge
mit den älteren Rechten und Gesetzen, es sey ge-


