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492 Neuntes Capieel.
3. 1„ 2. Gouvernement) in eine nähere und fortwährend
wirksamere Verbindung mit der Justizpflege auf
die eine oder andere Weise setze.
C. Die officiellen Hülfsmittel der Interpreta- tion des C. N., vor allen Dingen aber die Dis- cussionen desselben im Staatsrathe, Tribunate und im gesetzgebenden Corps, müssen auf Deutsch- Jand zugleich und im Gefolge des C. N. mit über- gehen.
D. Da der C. N. nicht über alle Materien verfügt, worüber Deutschland ein allgemeines Ci- vilgesetz in der Art des C. N. wünschen mülste zu haben, die Zahl solcher Materien aber inson- derheit dann sehr bedeutend werden würde, wenn Deutschland die vom Mittelalter herstammenden
Hechtsinstitute, die jenseit des Rheins in der Re-
volution untergegangen sind, neben dem C. N.
peyzubehalten für gut finden sollte; so mülste für diese Materie ein eigenes deutsches Supple- ment zum C. N. geliefert werden. Denn be-
Kkommt einmahl Deutschland an dem C. N. ein
allgemeines Civilrecht, so mulſs dieses Recht bil-
lig für Deutschlands Lage auch so vollständig
als mõöglich seyn.
E. Es würde nicht rathsam seyn, wenn die deutsche Legislation den C. N. zwar im Ganzen (in folle) adoptiren, aber es der Doctrin überlas-
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