UVon der Verbreitung des C. N. 491
II. Folgendes scheint sich hingegen mehr aus der zweyten, als der ersten von jenen beyden Re-
geln, zu ergeben.
ͥd. die Verhältnisse des C. N. zu den älteren Rechten und Gesetzen sind bey dessen Reception in Deutschland eben so fest zu setzen, wie es in
Frankreich geschehen ist.
B. Wenn man in Deutschland dem Richter nicht denselben Spielraum geben will, den er in Frankreich dadurch erhalten hat, daſs der C. N, nur in Principen spricht, so muſs die Legislation das Geschäft für Deutschland übernehmen, einen zweyten Theil zum C. N. zu liefern, der sich mit dessen weiterer Ausspinnung zu beschäftigen hat. Soll aber der deutsche Richter dem franzö- sischen gleich werden, so ist leicht begreiflich, dals in der bisherigen Gerichtsverfassung und den Procelsformen zu dem Ende einige Anderungen vorgenommen werden müssen. Auf allen Fall
wird es nöthig seyn, dals sich die Regierung(das
die Bele
kommen.— So eben lese ich in öffentlichen Blättern aus
ge bereits vorhin in diesem Capitel(§. 4) vorge- einem Schreiben von Frankfurt a. M.,(v. 10. May 1808) daſs von einigen Kaufleuten daselbst die Einführung des C. d. C. zu Frankfurt in Antrag gebracht worden sey, und
dals man dieserwegen bereits Conferenzen halte.


