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J. A. L. Seidenstickers̕ Herzogl. Sachs. Weim. Hofr. u. ord. Prof. d. Rechte zu Jena, wie auch Beysitzers d. Herz. Sächs. gemeins. Hofger., des Schöppenstuhls und der Juristen-Facultät daselbst Einleitung in den Codex Napoleon : handelnd von dessen Literatur, Geschichte, Plan und Methode, Verbindung mit der übrigen französischen Legistlation, Quellen, Verhältnis zu den älteren Gesetzen und Rechte, zu den supplementarischen Dispositionen und zur Doctrin, Verbreitung
Entstehung
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490 Neuntes Capitel.

C. Ein Cassationshof nach französischer Art, und zwar wo möglich nur Einer für ganz Deutsch- land, ist zugleich mit der Receplion zu errichten- Ohne ihn kann eine Gleichförmigkeit auf die

Dauer nicht bestehen.

D. Wo möglich sind Maſsregeln zur Unter- haltung einer Communication zwischen dem deut- schen und dem französischen Cassationshofe zu treffen, wenigstens durch öffentliche Bekanntma- chung der hier und dort gesprochenen Urtheile. Denn zur Erhaltung der Gleichförmigkeit wird es beytragen, wenn die Cassationshöfe ihre Juris- prudence gegenseitig zu benutzen, und für jenen Zweck der Gleichförmigkeit zu berücksich-

tigen im Stande sind.

E. Diejenigen französischen Codices, welche bloſs nähere Entwickelungen und Anwendungen des C. N. auf besondere Gegenstände enthalten, wohin nahmentlich der Code de commerce gehört, müssen billig dem C. N. in der Recep- tion, jedoch unter den erforderlichen Modifica- tionen, nach Deutschland folgen. Deutschland würde sonst Gefahr laufen, mit sich selbst in Wi- derspruch zu gerathen; das Ganze nicht ganz, son- dern von ganz verschiedenartigen Ketten nur ein-

zelne abgerissene Glieder zu haben*).

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1) Dafs dem C. d. C. gleichfalls ein Wirkungskreis dber Frankrcichs Grenzen hinaus besimmt scy, davon sind

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