Von der Verbreitung des C. N. 4809
schehen, wie es dem Zwecke, wofür sie haupt-
sächlich betrieben wird, gemäls ist; zweytens, sie mufs so geschehen, wie es die Natur des C. N. mit sich bringt. Beyde Regeln treffen in der
Anwendung nicht selten zusammen.
I. Mehr aus der ersten, als zweyten dieser
beyden Regeln, scheint Folgendes sich zu ergeben:
A. der C. N. darf nicht bloſs in der Eigen- schaft eines subsidiarischen Rechts angenommen werden. Dieses wäre ganz gegen jenen wichti- gen Zweck der civilistischen Allgemeinheit und Gleichförmigkeit. Bey einer blofs subsidiarischen Kraft des C. N. würde in Deutschland, selbst nicht einmahl von Staat zu Staat, noch viel weni- ger in ganz Deutschland, am aller wenigsten aber in dem ganzen Umfange der europäischen Con- föderation, die bezweckte Einheit und Gleich- förmigkeit herrschend werden. Eine bloſs in gub- gsidium eintretende Gleichförmigkeit ist so gut als
gar nichts.
B. Die deutschen Rechtsinstitute, worüber der C. N. nicht verfügt hat, dürfen sich nicht, wie bisher, überlassen bleiben, sondern es ist auch darüber ein unbedingtes(nicht bloſs subsidiari- sches) und allgemeines Recht, wo möglich für ganz Deutschland, aùf jeden Fall aber für ei
nen jeden einzelnen deutschen Staat, aufaustellen
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