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J. A. L. Seidenstickers̕ Herzogl. Sachs. Weim. Hofr. u. ord. Prof. d. Rechte zu Jena, wie auch Beysitzers d. Herz. Sächs. gemeins. Hofger., des Schöppenstuhls und der Juristen-Facultät daselbst Einleitung in den Codex Napoleon : handelnd von dessen Literatur, Geschichte, Plan und Methode, Verbindung mit der übrigen französischen Legistlation, Quellen, Verhältnis zu den älteren Gesetzen und Rechte, zu den supplementarischen Dispositionen und zur Doctrin, Verbreitung
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Von der Verbreitung des C. N. 4809

schehen, wie es dem Zwecke, wofür sie haupt-

sächlich betrieben wird, gemäls ist; zweytens, sie mufs so geschehen, wie es die Natur des C. N. mit sich bringt. Beyde Regeln treffen in der

Anwendung nicht selten zusammen.

I. Mehr aus der ersten, als zweyten dieser

beyden Regeln, scheint Folgendes sich zu ergeben:

A. der C. N. darf nicht bloſs in der Eigen- schaft eines subsidiarischen Rechts angenommen werden. Dieses wäre ganz gegen jenen wichti- gen Zweck der civilistischen Allgemeinheit und Gleichförmigkeit. Bey einer blofs subsidiarischen Kraft des C. N. würde in Deutschland, selbst nicht einmahl von Staat zu Staat, noch viel weni- ger in ganz Deutschland, am aller wenigsten aber in dem ganzen Umfange der europäischen Con- föderation, die bezweckte Einheit und Gleich- förmigkeit herrschend werden. Eine bloſs in gub- gsidium eintretende Gleichförmigkeit ist so gut als

gar nichts.

B. Die deutschen Rechtsinstitute, worüber der C. N. nicht verfügt hat, dürfen sich nicht, wie bisher, überlassen bleiben, sondern es ist auch darüber ein unbedingtes(nicht bloſs subsidiari- sches) und allgemeines Recht, wo möglich für ganz Deutschland, aùf jeden Fall aber für ei

nen jeden einzelnen deutschen Staat, aufaustellen

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