488 Neuntes Capitel.
Ganzen, als sey es an dem Protections-Verhält- 4 nisse Zwischen Frankreich und Deutschland genug, und als solle das Bundesverhältnils, zwischen den deutschen Bundesstaaten unter sich, überall gar
nicht zur Ausbildung kommen.
Mit dieser bloſs factischen Observanz braucht die Malsregel einer particulären Recep- tion nicht gedeckt zu werden; denn die Annah- me des C. N. ist schwerlich gegen den Geist der Bundesacte; und wer wird es unrecht finden, dals das, was dieser Acte gemäls zu seyn scheint, einstweilen im Einzelnen geschieht, während man 1 noch nicht so weit ist, es im Ganzen geschehen lassen zu können oder zu wollen, man auch noch nicht mit Gewilsheit sagen kann, ob man je so
weit kommen werde,
Auf jeden Fall kann es, auch in politischer Hinsicht, gar manche Vortheile gewähren, im Geiste des neuen Systems, nachdem es nicht mehr, daran zweifeln lassen will, daſs es festen Fuls gefafst habe, so früh als möglich eingerichtet zu
seyn.
g. 21.. Wie ist die Reception des C. N. in Deutsch- land zu bewerkstelligen?— Es sind zwey Haupt- regeln, um die sich hier alles zu drehen scheint: erstlich, die Reception des C. N. muſs so ge-


