UVon der Verbreitung des C. N. 487
Ende etwa nôthig werdenden Anderungen des Gerichtswesens zu treſfen, ohne hier und da ge- gen die Bundesacte, nahmentlich gegen die den Standesherren darin versicherten Rechte, zu ver- stofsen. Diese Schwierigkeit erlediget sich aber von selbst, wenn die Reception unter derselben Autorität erfolgt, worauf die Bundesacte selbat beruht, d. h. unter der Autorität des gesammten
Bundes nebst seinem Protector.
IV. Gleichwohl möchte ich nicht behaupten, dals es den einzelnen Souveränen zu rathen sey, mit Ausführung der Sache für ihre Staaten schlechtweg anzustehen, und es lediglich abzu- warten, dafs in bundesmälsiger Gesammtheit das
Erforderliche geschehe.
Ich will nicht von der factischen Observanz des Tages reden, daſs im deutschen Vaterlande nicht bloſs so geschrieben, sondern auch so re- giert wird, als wäre der Bund bereits fertig; daſs die Souveräne sich bereits einzeln dahin stellen, wo noch Platz für den Bund gelassen worden ist; dals so Manches, was nach allgemeinen und ubereinstimmenden Malsregeln zu leiten und ein- zurichten, und daher nur zur gemeinschaftlichen Berathung auf dem Bundestage geeignet wäre, bereits nach Localitäten und Particularitäten zer- rissen wird; dalſs jeder Bundesstaat sich für sich
einrichtet, nicht für das Ganze und mit dem
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