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J. A. L. Seidenstickers̕ Herzogl. Sachs. Weim. Hofr. u. ord. Prof. d. Rechte zu Jena, wie auch Beysitzers d. Herz. Sächs. gemeins. Hofger., des Schöppenstuhls und der Juristen-Facultät daselbst Einleitung in den Codex Napoleon : handelnd von dessen Literatur, Geschichte, Plan und Methode, Verbindung mit der übrigen französischen Legistlation, Quellen, Verhältnis zu den älteren Gesetzen und Rechte, zu den supplementarischen Dispositionen und zur Doctrin, Verbreitung
Entstehung
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6 Erstes Capitel.

Code de procédure civile ³); alle drey wie- der mit den Gesetzen und Rechten, welche die Verfassung und Administration des Staats betreffen; eben so eng und fest, als es das Band ist, wodurch der französische Staat in seinen einzelnen Gliedern zusammen gehalten wird. Diese Verwandtschaft theilt sich vorzüglich der Literatur mit; so dals letz- tere wohl dazu mit benutzt werden mag, die Ver- bindung des C. N. mit dem Staat im Ganzen wahr- nehmen zu lassen. Ohnehin wird hierdurch einem der folgenden Capitel von dem Verhältnisse des C. N zu den übrigen Rechtszweigen die Hand geboten. Am wenigsten möchte es bey dem ersten Versuche einer solchen Literatur rathsam seyn, sich auf etwas Wenigeres, als auf Umfassung aller Zweige einzulassen. Ist die Abmarkung des Gan- zen einmal gemacht, dann hat die Aussonderung eines einzelnen. Theils schon weniger Bedenken. Ubrigens ist III. unter der neuen Legislation und Jurisprudenz diejenige zu verstehen, welche mit dem Code civil anfängt; jedoch mit der Ausdeh- nung, dals das Altere nicht ausgeschlossen ist, so- fern es eines Theils noch jetzt dem Neuen zu Hülfe

kommt, und andern Theils nicht älter ist, als die

3) Der Kürze wegen wird in der Folge C. N. für Code Napoléon, ferner C. d. C. für Code de Com- merce und enadlich C. d. P. c. für Gode de Procédure

civile hinreichen.