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Aohtes Capitel.
Von dem Verhaleniſs der Codex Napoleon zur Doctrin
der Cioilrechetg.
I. Existenz und allgemeiner Umfang dieses Verhältnisses.
H. IT.
II. Wechselwirkung zwischen Legislation und Doctrin, im Geiste des C. N.§. 2.
III. Malfsregeln, welche genommen sind, damit die Doc- trin in ihrem Verhältnisse zum C. N. den rechten Weg nicht verfehle.§ 3.
A. Die Legislation ist sorgfältig darauf bedacht gewesen, nüber den Plan und Zweck des C. N., sowohl im Ganzen als im Einzelnen, sich vorher selbst die ge- naueste Rechenschaft abzulegen, auch die desfalls Statt gehabten reiflichen und vielseitigen Discussionen öf- fentlich bekannt zu machen.§. 4.
B. Man hat alle Mittel angewandt, daſs es an einem gu- ten Richterpersonale nicht fehle.§. 5.
C. Die Preſsfreyheit ist in der Constitution des Reichs
versichert worden.§. 6.
D. Man hat einen einzigen Cassationshof für das ganze
Reich in Thätigkeit gesetzt. G 7.—(Beyläufig von Errichtung eines Cassationshofes für Deutschland.)—
E. Die Regierung hat es sich zur Pflicht gemacht, über das Verhältnils der Doctrin zum C. N. unmittelbar solbst zu wachen.§. 8.
IV. Beweise und Beyspiele, wie die Doctrin sich in der
französischen Praxis auf die bezweckte Weise bereits wirklich in Thatigkeit befindet.§. 9. V. Beurthéilung der Einwürfe, welche von Agresti und
Anderen gegen das Verhältniſs, so wie es zwischen
dem C. N. und der Doctrin bestehen soll, gemacht wor- den sind. H. 10. VI⸗ Besonderer Vortheil, welchen eine freyere Lage der
Doctrin dadurch gewährt, dafs auf
ese Weise das Positive in nothdürftiger Verbindung mit der Specula- tion erhalten wird.§. II.
VII. Tabellarische Ubersicht der Quellen, Woraus die Doc- trin des C. N. zu schöpfen ist; zugleich als Anléitung, den Plan zu einem Commentar des C. N. zu eutwerfen. J. 12.


