XII
theils durch manche Erscheinungen im Gebiete der neuen französischen juristischen Literatur.§. 8.
B Wie das römische Recht mit neuem Glanze auch in Frankreich in seinen vorigen Platz wieder einge- treten ist, und wie man auch fernerhin in Frankreich ohne Kenntniſs des Rechtsalterthums kein brauchbarer
jurist Werden kann.§. 9.
Giebentes Capitel.
pon dem Verhdltniſs des Coder Napoleon zur gupplementari- rchen Legislation,
J. Von den verschiedenen Arten der supplementarischen Dispositionen, die zum C. N. gehören. A. Von ihrer Verschiedenheit der Zeit nach.§. T. B. Von ihrer Verschiedenheit der Form nach.§. 2. C. Von ihrer Verschiedenheit der Veranlassung und dem Zwecke nach.
I. Die Veranlassung kann seyn, weil für künftige Pälle etwas im C. N. zu veründern, zu erklären oder zur Ausführung zu bringen ist. F. 3.
2. Dahingegen kann die Veranlassung nie darin beste- hen, dalfs dem Richter für einen bereits gege- benen Fall die Norm zur Entscheidung desselben
erst ausgemittelt werden soll.§. 4.
II. Beantwortung folgender drey Fragen: A. Was gelten die supplementarischen Dispositionen ge- gen, neben und mit dem Codex Napoleon?§. 5. B. Ist von den supplementarischen Dispositionen alles das in den C. N. selbat gekommen, was seinem Plane
nach dahin gehört?§. 6. C. Was gelten dergleichen supplementarische Dispositio- nen im Verhältnils zu den Rechten, welche älter sind, als der Codex Napoleon 2 8. 7.
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