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J. A. L. Seidenstickers̕ Herzogl. Sachs. Weim. Hofr. u. ord. Prof. d. Rechte zu Jena, wie auch Beysitzers d. Herz. Sächs. gemeins. Hofger., des Schöppenstuhls und der Juristen-Facultät daselbst Einleitung in den Codex Napoleon : handelnd von dessen Literatur, Geschichte, Plan und Methode, Verbindung mit der übrigen französischen Legistlation, Quellen, Verhältnis zu den älteren Gesetzen und Rechte, zu den supplementarischen Dispositionen und zur Doctrin, Verbreitung
Entstehung
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B. Ableitung aus den eigenen früheren Gesetzen Frank- reichs.§. 5.

C. Nichtbenutzung der neueren Versuche der Deutschen im Fache der Legislation; insonderheit von den Ur- theilen der französischen Rechtsgolehrten über das Allgemeine preuſsische Landrecht.§. 6.

D. Resultat, in einer tabellarischen Darstellung der Quel- len des C. N.§. 7.

Sechstes Capitel.

Gileig keit dor dlteren Geretze neben dem Codex Napoleon.

I. Von der Gültigkeit der älteren Gesetze, in Ansehung

der älteren Fälle.§. I. 2.

II. Von der Gültigkeit der älteren Gesetze, in Anse- hung der neueren Fälle.

A. Von den Häülfsmitteln und Schwierigkeiten bey Er- klärung des hier vorzüglich einschlagenden Gesetzes vom 30. Venr. XII. Art. 7.§. 3.

B. Tabellarische Darstellung der Unterschiede, worin sich der Sinn dieses Geserzes am vollständigsten über- sehen lälst.§. 4.

C. Erledigung einiger Fragen, welche mit der tabellari- schen Darstellung in Verbindung stchen.§. 3.

D. Weitere Folgerungen; nebst einer Bemerkung über die Reception des C. N. in Deutschland.§. 6.

III. Von dem Verhältniſs des C. N. zu den früheren Wil-

lenserklärungen.§. 7.

IV. Wahrnehmungen:

A. Wie die fortwährende Gültigkeit der älteren Rechte sich allenthalben bestätiget findet, theils durch fran- zösische Zeugnisse, theils durch die neue französi- sche Rechtspraxis, theils durch die Auſserungen des Staatsraths und Groſsrichters, theils durch das Be- nehmen der Legislation bey Motivirung und Decreti- rung neuer Gesetze, theils durch den neuen Lehrplan,